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   BFH, 14.10.2009 - X R 29/08   

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https://dejure.org/2009,16148
BFH, 14.10.2009 - X R 29/08 (https://dejure.org/2009,16148)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2009 - X R 29/08 (https://dejure.org/2009,16148)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2009 - X R 29/08 (https://dejure.org/2009,16148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abziehbarkeit der Kosten für Steuerberatung in Erbschaftsteuerangelegenheit als Sonderausgabe nach altem Recht; Keine wirtschaftliche Einheit zwischen Erbfall und Erstellung der Erbschaftsteuererklärung; Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen trotz ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerberatungskosten als Sonderausgaben i.R.d. der Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung; Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer; Wirtschaftliche Einheit zwischen einem Erbfall und der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung als Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerberatungskosten für die Erstellung der ErbSt-Erklärung als Sonderausgabe

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 6
    Erbschaftsteuer; Sonderausgabe; Steuerberatungskosten; Steuererklärung; Wirtschaftliche Belastung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Niedersachsen, 15.12.2005 - 10 K 191/00

    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 29/08
    Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, nach der Steuerpflichtige in allen Fällen die Möglichkeit haben (sollten), die ihnen durch Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen (Söhn, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz I 2), besteht für eine Erweiterung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus kein Grund (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 2005 10 K 191/00, EFG 2006, 567).

    b) Im Einkommensteuergesetz findet sich keine allgemeine Vorschrift dergestalt, dass grundsätzlich die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ausgeschlossen ist, wenn diese in anderen Besteuerungsverfahren steuermindernd berücksichtigt werden können oder berücksichtigt worden sind (Niedersächsisches FG in EFG 2006, 567).

    d) Der Steuerpflichtige wird durch den Abzug der Steuerberatungskosten für das Erstellen der Erbschaftsteuererklärung nicht unzulässig doppelt entlastet (siehe dazu Niedersächsisches FG in EFG 2006, 567).

  • BFH, 23.05.1989 - X R 6/85

    Aufwendungen für Sammelwerk zu allgemeinen steuerlichen Fragen können als

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 29/08
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865) und der herrschenden Meinung im Schrifttum sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Einkünfte beziehen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben; soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, sind sie als Sonderausgaben abziehbare Kosten der Lebensführung.

    Dagegen hat die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ihren Grund in der Überlegung, wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts könne sich der Steuerpflichtige diesen Aufwendungen faktisch nicht entziehen; sie werden als unvermeidbar angesehen (Senatsurteil in BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865).

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 29/08
    e) Die vom FG für seine Auffassung herangezogenen Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85 (BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779) und vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612) rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger sei durch die Steuerberatungskosten wirtschaftlich nicht belastet.

    Im Gegensatz dazu hat der Senat in dem Urteil in BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779 in dieser Einordnung der durch eine Auflage im Testament begründeten Aufwendungen für die Pflege des Grabes der Erblasserin einen Grund dafür gesehen, die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen zu verneinen.

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 29/08
    e) Die vom FG für seine Auffassung herangezogenen Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85 (BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779) und vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612) rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger sei durch die Steuerberatungskosten wirtschaftlich nicht belastet.

    bb) Anders als die vom Senat im Urteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612 beschriebene Wirkung eines den Nachlass beschwerenden Vermächtnisses kann die von einem Erben aufgrund eigener Entscheidung entstandene Belastung mit den Kosten für die Steuerberatung in einer Erbschaftsteuerangelegenheit nicht als eine von vornherein gegebene Minderung des Nachlasses betrachtet werden.

  • FG Köln, 07.06.1990 - 9 K 5033/89

    Erbschaftsteuer; Kosten für die Erstellung der Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 29/08
    In diesem Zusammenhang darf schließlich nicht übersehen werden, dass die Praxis der Finanzverwaltung, die streitigen Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen, nicht unumstritten ist (vgl. FG München in UVR 1991, 215; FG Köln, Urteil vom 7. Juni 1990 9 K 5033/89, EFG 1991, 198).
  • BFH, 09.06.1999 - II B 101/98

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 29/08
    Im Gegensatz zur Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG entsteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht unmittelbar mit dem Erbfall (a.A. FG Münster, Urteil vom 5. April 1990 III 9206/86 R, Leitsatz veröffentlicht in Siedlung und Eigenheim Heft 2/91, S. 39), sondern erst mit der Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 ErbStG (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529; FG München, Urteil vom 27. Februar 1991 4 K 1888/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1991, 215).
  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 29/08
    Dies ist der Fall, wenn bei Zahlung bereits ein Ersatzanspruch besteht (Senatsurteile vom 28. Februar 1996 X R 65/93, BFHE 180, 116, BStBl II 1996, 566, und vom 20. Juni 2007 X R 13/06, BFHE 218, 267, BStBl II 2007, 879) oder wenn die gezahlten Beträge --wie sich erst später herausstellt-- nicht geschuldet und sogar zurückgezahlt werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646; Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 27).
  • BFH, 20.06.2007 - X R 13/06

    Steuerbegünstigung nach §§ 7i, 10f EStG - Zuschüsse Privater zu Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 29/08
    Dies ist der Fall, wenn bei Zahlung bereits ein Ersatzanspruch besteht (Senatsurteile vom 28. Februar 1996 X R 65/93, BFHE 180, 116, BStBl II 1996, 566, und vom 20. Juni 2007 X R 13/06, BFHE 218, 267, BStBl II 2007, 879) oder wenn die gezahlten Beträge --wie sich erst später herausstellt-- nicht geschuldet und sogar zurückgezahlt werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646; Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 27).
  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 29/08
    cc) Entgegen der Auffassung des FG ist die Frage der Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten des Klägers nicht mit der vom Senat im Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91 (BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874) geklärten Frage vergleichbar, ob die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten verschiedener Organisationen zum Spendenabzug beim Erben führt.
  • BFH, 28.02.1996 - X R 65/93

    Kein Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG,

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 29/08
    Dies ist der Fall, wenn bei Zahlung bereits ein Ersatzanspruch besteht (Senatsurteile vom 28. Februar 1996 X R 65/93, BFHE 180, 116, BStBl II 1996, 566, und vom 20. Juni 2007 X R 13/06, BFHE 218, 267, BStBl II 2007, 879) oder wenn die gezahlten Beträge --wie sich erst später herausstellt-- nicht geschuldet und sogar zurückgezahlt werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646; Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 27).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.07.2008 - 6 K 2167/03

    Zuordnung der mittelbaren Beteiligung an einer Grundstücks-GbR zum

  • BFH, 18.07.1972 - VIII R 54/68

    Kosten der Testamentsvollstreckung - Frage der Abziehbarkeit - Werbungskosten

  • FG München, 27.02.1991 - 4 K 1888/89
  • BFH, 21.07.2016 - X R 43/13

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

    Dies sei nach dem BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 29/08 (BFH/NV 2010, 848, Rz 17) auch deshalb gerechtfertigt, weil das Vermögen des V im Zeitpunkt seines Todes Vermögen der Erben geworden und deshalb die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt worden sei.

    Der vom FG herangezogene Vergleich mit der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2010, 848 trage nicht.

    a) Zutreffend weist das FA zwar darauf hin, das vom FG angeführte Senatsurteil in BFH/NV 2010, 848 könne kein Beleg dafür sein, dass die Klägerin im Streitfall die den Erblasser betreffende Kirchensteuerlast als Sonderausgabe abziehen könne, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Steuerberatungskosten auf einer eigenen Entscheidung des Erben und auf einem von ihm selbst begründeten Vertragsverhältnis beruhe.

  • FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer; Sonderausgabenabzug

    Auch führe das vom Gericht angeführte Urteil des BFH in Sachen X R 29/08 zu keiner anderen Beurteilung.

    Dies erscheint - unabhängig vom Wortlaut, welcher die äußerste Grenze der möglichen Auslegung bildet - auch deshalb gerechtfertigt, weil das Vermögen des Vaters im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden ist, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848 Rz. 17).

    Insoweit hält der Senat die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 14.10.2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848 für auf den Streitfall übertragbar.

  • FG München, 14.02.2017 - 6 K 309/15

    Revision, Einkommen, Beschwerde, Nichtzulassung, Minderung, Steuerberater,

    Der Begriff der Steuerberatungskosten sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weit auszulegen und nach der Entscheidung des BFH vom 14. Oktober 2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848, seien Beratungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung entstünden, Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG).

    Ein "Konkurrenzverhältnis" dergestalt, dass ein Abzug von Kosten, die im Zusammenhang mit einer Erbschaftsteuererklärung entstehen, bei der Erbschaftsteuer vorzunehmen ist und dies einer Geltendmachung bei der Ertragsteuer entgegensteht, ist dem Körperschafts- und Einkommensteuerrecht nicht zu entnehmen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848).

    Für die Erbschaftsteuer hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 20/12, BStBl II 2013, 738) und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung zugleich Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848).

    Zu den Steuerberatungskosten gehört auch die Beantwortung der sich aus dem Bewertungs- und dem Erbschaftsteuerrecht ergebenden Fragen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848).

  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10

    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

    Dies galt unabhängig davon, auf welche Steuerart sich die Beratung bezog (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848, m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 14.12.2010 - 5 U 1116/10

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Begleichung der Erbschaftssteuer aus

    In einer neueren Entscheidung vom 14.10.2009 ( X R 29/08, zitiert nach juris) lässt der BFH die Frage ausdrücklich offen (Rz. 14).
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